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- Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt wurden.
- Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
- Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.
- Für den Fall einer Preiserhöhung behalten wir vor, die am Tag der Lieferung geltenden Preise zu berechnen.
- Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen, der vereinbarten Anzahlungen und rechtzeitigen Materialleistungen.
Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten.
- Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig.
- Der Lieferer ist zur Aufnahme von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen verpflichtet.
Diese Verpflichtung beinhaltet keine Bindung an frühere Preisvereinbarungen.
- Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrung und unvorhersehbaren Lieferschwierigkeiten, sofern sie vom Lieferer nicht zu vertreten sind.
Der Lieferer wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen.
- Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit zu liefern.
- Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.
- Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen.
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über.
- Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen ist.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten Bestimmungen der §§ 947,948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
- Die Weiterführung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 - 2 vereinbart.
- Bei Pfändung ist der Käufer vielmehr verpflichtet, den Lieferanten umgehend zu verständigen.
- Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen,die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
- Sämtliche Zahlungen sind in Deutscher Mark an den Lieferer zu leisten.
- Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis
- für Formen mit 40 % bei Auftragsbestätigung, 30 % bei Vorlage der vertragsgemäßen Ausfallmuster und 30 % bei Lieferung des Erstauftrags jeweils netto zu zahlen.
- für Teillieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3 % Skonto innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
- Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
- Der Preis für die Form enthält auch die Bemusterungskosten, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Diese werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorherige Benachrichtigung des Bestellers. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung ist anzugeben, ob gezahlte Formkostenanteile dem Besteller mit 5 % der Netto-Teilelieferung rückvergütet werden.
- Bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtung des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Pflichten nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
- Wenn der Lieferer den Besteller beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Kunststoffteils nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung.
- Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei verdeckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf 1 Woche nach Festlegung, längstens aber auf 6 Monate nach Wareneingang.
- Bei begründeter Mängelrüge - wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster sind - ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser Ersatzlieferung verpflichtet. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer unfrei zurückzusenden.
- Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge, nur zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
- Der Besteller haftet dem Lieferer für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt den Lieferer von allen entsprechenden Ansprüchen frei und hat ihm den entstandenen Schaden zu ersetzen.
- Entwürfe und Konstruktionsvorschläge des Lieferers dürfen nur mit dessen ausdrücklicher Genehmigung weitergegeben werden.
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort des Lieferwerks.
- Gerichtsstand ist das für den Ort der Rechnungsstellung zuständige Gericht, auch für Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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